Satzung

Kulturforum München-West e.V.

SATZUNG DES VEREINS

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „KULTURFORUM MÜNCHEN-WEST e.V.“ und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes München unter Nummer 11014 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein setzt sich ein für die Förderung und Pflege der Künste, der Stadtteilkultur und soziokulturellen Stadtteilentwicklung. Er fördert in der Bevölkerung Kreativität sowie Verständnis für Kunst und allgemeine gesellschaftliche Fragen und unterstützt die Integration verschiedener Kulturen.

Der Verein veranstaltet im Rahmen dieser Zweckbestimmung beispielsweise Ausstellungen, Vorträge, Lesungen, Diskussionen, Führungen und Konzerte.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, politisch und konfessionell neutral.

Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Inhaber von Vereinsämtern müssen ehrenamtlich tätig sein. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Sozialfonds des „Berufsverband Bildender Künstler“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

Die Aufnahme des Mitglieds erfolgt auf Grund schriftlichen Antrags durch Vorstandsbeschluss.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, schriftliche Austrittserklärung mit dreimonatiger Frist zum Ende des Kalenderjahrs oder durch Ausschluss im Wege eines Vorstandsbeschlusses, wenn triftige Gründe vorliegen (u. a. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags nach zwei Mahnungen).

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten 6 Monaten des Kalenderjahrs, sowie bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 6 Monaten.

Zur Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuladen. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladungsfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letztbenannte Mitgliederanschrift. Sie gilt 2 Tage nach Absendung als zugegangen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Jede Mitgliederversammlung stimmt offen ab. Auf Antrag eines Mitglieds ist schriftlich und geheim abzustimmen.

Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine von dem/ der Vorsitzenden und dem protokollführenden Mitglied unterzeichnete Niederschrift zu erstellen.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/ der ersten Vorsitzenden, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister/ der Schatzmeisterin, dem Schriftführer/ der Schriftführerin und einem weiteren Mitglied, das für die Belange der Veranstaltungsreihe „Kammermusik in Pasing“ zuständig ist.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, darunter entweder der/ die erste Vorsitzende oder einer/ eine der stellvertretenden Vorsitzenden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des /der Vorsitzenden.

Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt so lange im Amt bis eine Neuwahl durchgeführt wird.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist in einer zeitnah einzuberufenden Mitgliederversammlung anstelle des ausscheidenden Vorstandsmitglieds für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied nachzuwählen. Tritt der gesamte Vorstand zurück, ist in einer zeitnah einzuberufenden Mitgliederversammlung der gesamte Vorstand neu zu wählen. Seine Amtszeit beträgt 3 Jahre ab Neuwahl.

Der Vorstand hat in der Mitgliederversammlung, die in den ersten 6 Monaten des Jahres einzuberufen ist, einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung hat über die Entlastung des Vorstands zu beschließen.

§ 9 Revisoren

Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtszeit des Vorstands zwei Revisoren, die einmal jährlich in der in den ersten 6 Monaten des Jahres einzuberufenden Mitgliederversammlung einen Revisionsbericht vorlegen.

§ 10 Beiträge

Die Höhe des Vereinsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten.

Auf Antrag kann bedürftigen Mitgliedern der Beitrag durch den Vorstand erlassen werden.

§ 11 Satzungsänderung

Die Satzung kann nur auf einer Mitgliederversammlung geändert werden, wenn in der Einladung der Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ unter Angabe der wesentlichen Inhalte der geplanten Änderung mitgeteilt worden ist und mindestens 2/3 der erschienen Mitglieder der Satzungsänderung zustimmen.

§ 12 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss einer ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden.

Die Abwicklung der Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand.

§ 13 Schlussbestimmung

Allen Vereinsmitgliedern ist die Satzung bei Eintritt zu übergeben.

Neufassung der Satzung errichtet auf der Mitgliederversammlung vom 19.08.2015.

PDF-Version der Satzung zum Ausdrucken